Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. STS Breitstreckwalzen GmbH
1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit Diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die Übrigen nicht berührt.
Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht auf Dritte übertragen werden.
Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.
2. Angebote
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.
3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
4. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage, zuzüglich anteiliger Vorfracht. Die zwischen Abschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zugrunde liegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben, oder sonstigen Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung.
Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl maßgebend.
5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung, ohne unser Verschulden, unmöglich ist.
Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.
Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten, berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen der Fabrik oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mittels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen, ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets – auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nicht zurückgenommen.
6. Beanstandungen
Mängelrügen gegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausführung der Waren können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber acht Tage nach Eingang der Ware am Empfangsort, durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
7. Mängelhaftung
Für Mängel der Ware haften wir nur im folgenden Umfang: Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf die Verpflichtung, die mangelhaften Teile, soweit dies möglich ist, unentgeltlich durch taugliche Teile zu ersetzen. Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben; sie gehen, soweit sie durch taugliche Teile ersetzt werden, in unser Eigentum über.
Schadenersatz irgendwelcher Art wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auch Entschädigung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, Folgeschäden, Minderungs-, Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verschweigens des Fehlers. Für mitgelieferte fremde Erzeugnisse werden nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die unsere Lieferanten selbst eingegangen sind.
Die Rücksendung mangelhafter Waren bedarf unserer vorherigen Zustimmung und hat frachtfrei zu erfolgen. Die Behebung der Mängel durch den Besteller darf nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Für seitens des Bestellers oder Dritter ohne Einverständnis des Lieferers etwa vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Ausgeschlossen aus der Haftung ist der Einsatz aller mittelbaren und unmittelbaren weiteren Schäden. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
8. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Käufer über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs, bzw. der Weiterverarbeitung, tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, mit allen Nebenrechten gegen Drittschuldner, uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung, oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.
10. Zahlung
Zahlungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung netto, ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten.
Skontoabzug wird nur anerkannt, soweit sämtliche der mit Skontoabzug zu begleichenden Forderungen vorgehenden Verbindlichkeiten abgedeckt sind. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offen stehen, ohne Rücksicht auf die Angaben des Käufers, grundsätzlich auf die älteste Forderung angerechnet.
Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Diskontspesen sind nach Aufgabe in bar zu vergüten. Bei Überschreiten des Zieles von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.
11. Zeichnungen
Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe unserer Firma dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ratingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Teilunwirksamkeit
Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Stand: 04.02.2004